Deutsche Golddiskontbank

Vorzugsaktie über 200 Reichsmark (ohne Stimmrecht), rot, ohne Coupons, DIN A 4 Hochformat,
Lochentwertung im Prägestempel ( RB )
Berlin, den 24. August 1939 (Bild)                                                    DT-774a     1939     17,50 EUR
dito über 1.000 RM, grün (Bild)                                                        DT-774b     1939     17,50 EUR

Gründung: 1924 als ´Goldnotenbank´, später umbenannt in ´Deutsche Golddiskontbank´, nach 1948 liquidiert, 1969 erloschen

Tätigkeit: Betrieb von Bankgeschäften.

Nach dem Plan des damaligen Reichsbankpräsidenten Hjalmar Schacht sollte durch Ausgabe von Aktien vor allem an ausländische Banken Devisen nach Deutschland gelangen. Die Golddiskontbank erhielt bei ihrer Gründung das Recht zur Notenausgabe, von dem sie aber nie Gebrauch gemacht hat.

Primäre Aufgaben bei der Gründung 1924 waren
° die deutsche Wirtschaft wieder in Schwung zu bringen, Kredite zu vergeben, um vor allem den Exporthandel zu unterstützen und die benötigten Rohstoffe oder andere Waren zu kaufen, ohne dafür mit Reichsmark oder Rentenmark bezahlen zu müssen
° dem Reich die nötigen Geldmittel zu erwirtschaften, um die anfallenden Reparationsleistungen zu bezahlen
° die Stabilität der Währung zu sichern

1933 nach der Machtübernahme durch die Nationalsozialisten spielte die Golddiskontbank auch bei der Rüstungsfinanzierung eine Rolle. Die Enteignung jüdischen Besitzes und Vermögens zugunsten von Nichtjuden (´Ariern´) führte zu einem neuen Betätigungsfeld dieser Bank. Die Dego-Abgabe (Deutsche Golddiskontbank) wurde die bei der Auswanderung zu leistende Abgabe an die Deutsche Golddiskontbank bezeichnet. Sie wurde erhoben für transferiertes Geld und später auch für Umzugsgut. Sie betrug bereits im August 1934 65% der transferierten Gesamtsumme, stieg bis Oktober 1936 auf 81% und bis Juni 1938 auf 90%. Ab September 1939 betrug der Abschlag 96%. Umzugsgut und sonstige Vermögensgegenstände durften nur mit Genehmigung der zuständigen Devisenstelle ins Ausland gebracht werden. Die Genehmigung wurde nur dann erteilt, wenn die Dego-Abgabe an das Reichswirtschaftsministerium bezahlt wurde, das zu diesem Zweck ein Konto bei der Golddiskontbank unterhielt.